Verfassung der Russischen Föderation
Am 1. Juli 2020 stimmte Russland über das größte Änderungspaket seit 1993 ab. Ein Abgleich der amtlichen Fassungen zeigt: 47 der 137 Artikel waren betroffen – 42 geändert, 5 neu eingefügt, keiner gestrichen. Die Grundrechte blieben unangetastet.
Die Bilanz in Zahlen
| Artikel | |
|---|---|
| Geändert | 42 – darunter mehrere nur redaktionell |
| Neu eingefügt | 5 – Art. 67.1, Art. 75.1, Art. 79.1, Art. 92.1, Art. 103.1 |
| Gestrichen | keiner |
| Unverändert | 95 – darunter das komplette Kapitel 2 (Grundrechte, Art. 17–64) |
1. Völkerrecht und Souveränität
An Artikel 79 wurde ein Satz angefügt: Entscheidungen zwischenstaatlicher Organe, die auf einer Auslegung völkerrechtlicher Verträge beruhen, die der Verfassung widerspricht, sind in Russland nicht vollziehbar. Die Zuständigkeit, das festzustellen, erhielt das Verfassungsgericht in Artikel 125. Artikel 15 Absatz 4, wonach völkerrechtliche Verträge Bestandteil der Rechtsordnung sind und im Konfliktfall vorgehen, blieb im Wortlaut unverändert – er steht in Kapitel 1 und war damit gesperrt.
Neu ist auch Artikel 67: Maßnahmen zur Veräußerung von Staatsgebiet sind unzulässig, Aufrufe dazu ebenso; ausgenommen bleibt die Grenzziehung mit Nachbarstaaten. Der neue Artikel 79.1 verpflichtet Russland auf die Wahrung des internationalen Friedens.
2. Geschichte, Werte, Sprache
Der neu eingefügte Artikel 67.1 ist der meistdiskutierte der Reform. Er erklärt Russland zum Rechtsnachfolger der UdSSR, verweist auf die von den Vorfahren überlieferten „Ideale und den Glauben an Gott“, verpflichtet den Staat auf den „Schutz der historischen Wahrheit“ und macht Kinder zur „wichtigsten Priorität der staatlichen Politik“.
Artikel 68 nennt das Russische nun ausdrücklich die Sprache des „staatsbildenden Volkes“ innerhalb der Union gleichberechtigter Völker; Artikel 69 ergänzt den Schutz der kulturellen Identität aller Völker und die Unterstützung der Landsleute im Ausland. In Artikel 72 kam der Schutz der Ehe als Verbindung von Mann und Frau in den Katalog der gemeinsamen Zuständigkeiten von Bund und Föderationssubjekten.
3. Sozialstaat
Der stark erweiterte Artikel 75 schreibt Leistungen in die Verfassung, die vorher nur einfachgesetzlich geregelt waren: Der Mindestlohn darf das Existenzminimum der erwerbsfähigen Bevölkerung nicht unterschreiten, Renten werden mindestens einmal jährlich indexiert, ebenso Sozialleistungen. Der ebenfalls neue Artikel 75.1 nennt wirtschaftliche Stabilität, Vertrauen zwischen Staat und Gesellschaft und sozialen Partnerschaftsgedanken als Staatsziele.
4. Die Machtarchitektur
Der größte Textzuwachs entfiel auf Artikel 83 (Befugnisse des Präsidenten), der um mehr als das Doppelte wuchs. Die Regierungsbildung wurde neu verteilt: Der Ministerpräsident wird von der Staatsduma bestätigt statt ihr nur zugestimmt, ebenso die meisten Minister – die Ressorts Verteidigung, Sicherheit, Inneres, Justiz, Äußeres und Katastrophenschutz besetzt der Präsident dagegen nach Konsultation des Föderationsrates. Die Staatsduma bestätigt die Stellvertreter und die übrigen Minister, und der Präsident darf eine so bestätigte Kandidatur nicht ablehnen (Art. 112). Umgekehrt kann er den Ministerpräsidenten entlassen, ohne dass die gesamte Regierung zurücktreten muss – vorher zog die Entlassung des Regierungschefs den Rücktritt der Regierung nach sich (Art. 112, Art. 117).
Der Staatsrat wurde in Artikel 80 und Art. 83 verfassungsrechtlich verankert. Die Mitglieder des Föderationsrates heißen seither Senatoren der Russischen Föderation – diese Umbenennung allein erklärt einen Teil der als „geändert“ gezählten Artikel, etwa Art. 82, Art. 98 und Art. 104. Ehemalige Präsidenten können lebenslang Senatoren werden und genießen nach dem neuen Artikel 92.1 Immunität; der neue Artikel 103.1 gibt beiden Kammern ein Recht auf parlamentarische Kontrolle.
5. Die Amtszeitregel
Artikel 81 begrenzt die Amtszeit weiterhin auf zwei Perioden, aber ohne das frühere Wort „hintereinander“. Entscheidend ist der zugleich eingefügte Absatz 3.1: Bei der Person, die das Amt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens innehatte oder innegehabt hatte, bleiben die bis dahin abgeleisteten Amtszeiten unberücksichtigt. Im selben Artikel kamen erstmals Anforderungen an den Kandidaten hinzu: mindestens 35 Jahre, 25 Jahre ständiger Aufenthalt in Russland, keine gegenwärtige oder frühere ausländische Staatsangehörigkeit und kein ausländischer Aufenthaltstitel, keine Konten im Ausland.
6. Justiz
| Was | Vorher | Seit 2020 |
|---|---|---|
| Richter des Verfassungsgerichts (Art. 125) | 19 | 11 |
| Verfahrensarten (Art. 118) | Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs-, Strafverfahren | zusätzlich das Arbitrageverfahren |
| Vorabkontrolle von Gesetzen | nicht vorgesehen | das Verfassungsgericht prüft auf Antrag des Präsidenten Gesetze vor der Unterzeichnung (Art. 125) |
| Vorsitz von Verfassungs- und Oberstem Gericht | gerichtsintern besetzt | der Föderationsrat ernennt Vorsitzende, Stellvertreter und Richter auf Vorschlag des Präsidenten (Art. 102) |
| Staatsanwälte der Föderationssubjekte | nicht in Art. 102 geregelt | Konsultation des Föderationsrates über die Kandidaten (Art. 102) |
7. Die kommunale Ebene
Die Artikel 131 bis 133 führen den Begriff der einheitlichen öffentlichen Gewalt ein: Kommunale Selbstverwaltung und Staatsorgane bilden zusammen ein System, Staatsorgane können an der Bildung kommunaler Organe und an der Bestellung ihrer Amtsträger mitwirken.
8. Was Deutschsprachige praktisch betrifft
Für Reisende, Auswanderer und Doppelstaatler hat die Reform am Rechtsstatus wenig geändert – die einschlägigen Artikel liegen in Kapitel 2 und waren gesperrt: Artikel 27 (Freizügigkeit und freie Ausreise), Artikel 35 und 36 (Eigentum und Boden), Artikel 62 (Doppelstaatsbürgerschaft und Gleichstellung von Ausländern) gelten unverändert.
Neu und durchaus praxisrelevant ist dagegen ein Muster, das sich durch das ganze Paket zieht: Wer ein hohes Staatsamt bekleiden will, darf keine ausländische Staatsangehörigkeit und keinen ausländischen Aufenthaltstitel besitzen. Diese Schranke kam 2020 in zehn Artikeln neu hinzu:
- Art. 81 – Präsident (zusätzlich: auch keine frühere ausländische Staatsangehörigkeit)
- Art. 95 – Senatoren · Art. 97 – Abgeordnete der Staatsduma
- Art. 110 – Ministerpräsident, Stellvertreter, Minister
- Art. 77 – Oberhäupter der Föderationssubjekte · Art. 78 – Leiter föderaler Behörden
- Art. 119 – Richter · Art. 129 – Staatsanwälte
- Art. 103 – Menschenrechtsbeauftragter · Art. 71 – Kompetenzkatalog des Bundes
Wer also die russische Staatsangehörigkeit neben einer deutschen, österreichischen oder Schweizer behält, bleibt in seinen bürgerlichen Rechten unberührt – der Weg in den öffentlichen Dienst auf hoher Ebene ist damit aber verschlossen. Was für Aufenthalt und Einbürgerung tatsächlich gilt, steht nicht in der Verfassung, sondern im Gesetz: Rechts-Glossar und Fälle aus der Praxis.
Der Ablauf
Die folgenden Daten stammen aus der Gesetzgebungshistorie; die Fassungen selbst sind bei pravo.gov.ru mit den Redaktionsdaten hinterlegt.
15. Januar 2020
Der Präsident kündigt in der Jahresbotschaft Verfassungsänderungen an.11. März 2020
Beide Kammern und die Parlamente der Föderationssubjekte stimmen zu.14. März 2020
Das Änderungsgesetz 1-ФКЗ wird unterzeichnet – es ist die Rechtsgrundlage aller hier beschriebenen Änderungen.16. März 2020
Das Verfassungsgericht erklärt das Paket für vereinbar mit den Kapiteln 1, 2 und 9.1. Juli 2020
Gesamtrussische Abstimmung; das Paket tritt am 4. Juli 2020 in Kraft.4. Oktober 2022
Getrennt davon: Art. 65 wird um vier weitere Föderationssubjekte ergänzt (5-, 6-, 7-ФКЗ). Das ist nicht Teil der Reform von 2020.
Die Verfassung im Wortlaut
3. Der föderative Aufbau
Art. 65–79.1 · Zum Kapitel →
5. Die Föderationsversammlung
Art. 94–109 · Zum Kapitel →
6. Die Regierung der Russischen Föderation
Art. 110–117 · Zum Kapitel →
8. Die kommunale Selbstverwaltung
Art. 130–133 · Zum Kapitel →
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Punkte 1–9 aus dem Jahr 1993 · Zum Kapitel →
Häufige Fragen
Wie viele Artikel wurden 2020 geändert?
Der Vergleich der amtlichen Fassungen ergibt 42 geänderte und 5 neu eingefügte Artikel, zusammen 47 von 137. Gestrichen wurde keiner. Einige der gezählten Änderungen sind rein redaktionell – etwa die Umbenennung der Mitglieder des Föderationsrates in Senatoren.
Wurden die Grundrechte geändert?
Nein. Kapitel 2 (Art. 17–64) blieb vollständig unverändert. Es kann nach Art. 135 nur von einer Verfassunggebenden Versammlung geändert werden, nicht im gewöhnlichen Änderungsverfahren.
Gilt Völkerrecht in Russland noch?
Art. 15 Abs. 4, wonach völkerrechtliche Verträge Bestandteil der Rechtsordnung sind und im Konfliktfall vorgehen, ist unverändert. Neu ist Art. 79: Entscheidungen zwischenstaatlicher Organe sind nicht vollziehbar, wenn sie auf einer verfassungswidrigen Auslegung beruhen; das stellt das Verfassungsgericht fest.
Ändert die Reform etwas an der Doppelstaatsbürgerschaft?
Für Privatpersonen nicht – Art. 62 blieb unverändert. Neu ist, dass hohe Staatsämter eine ausländische Staatsangehörigkeit oder einen ausländischen Aufenthaltstitel ausschließen; das betrifft zehn Artikel.
Sind die vier 2022 aufgenommenen Regionen Teil der Reform von 2020?
Nein. Sie kamen durch eigene Bundesverfassungsgesetze vom 4. Oktober 2022 in die Liste der Föderationssubjekte in Art. 65.
Rechtsfrage zu deiner Situation?
Die Verfassung setzt nur den Rahmen – für Aufenthalt, Einbürgerung oder Immobilien gelten die Ausführungsgesetze. Reich deinen Fall ein oder buche eine Beratung.
Fall einreichenBeratung buchenAllgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine politische Bewertung – diese Seite gibt wieder, was sich im Verfassungstext nachweisbar geändert hat. Für den Einzelfall ist die Auskunft einer Behörde oder eines Anwalts maßgeblich, bei Bedarf empfehlen wir vistaimmigration.ru.
Quelle: Конституция Российской Федерации, Redaktionen vom 27.03.2019 und vom 14.03.2020 (Закон РФ о поправке к Конституции РФ № 1-ФКЗ), amtliche Texte aus dem Rechtsinformationssystem pravo.gov.ru. Auswertung durch maschinellen Textvergleich beider Fassungen, Stand 20.08.2026. Die deutschen Formulierungen sind eine Arbeitsübersetzung und nicht amtlich.